Beihilfe & Krankenkasse
Für alle Beamten, d.h. Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe & Beamte auf Widerruf wird die Krankenversicherung durch die Beihilfe gewährleistet.
Referendare, also Studenten, die das erste Staatsexamen bestanden haben, werden zu Beamten auf Widerruf ernannt, wenn sie z.B. den juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsrefendariat) oder die praktische Lehrer- oder Pfarrerausbildung beginnen.
Juristen, die nach Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens, eine Anstellung als Staatsanwalt, Richter oder sonstiger höherer Beamter gefunden haben, werden zunächst Beamte auf Probe für die Zeit von 5 Jahren. Das gleiche gilt für Lehrer, Philologen, Theologen oder andere Akademiker, die nach Bestehen des zweiten Staatsexamens, in den Staatsdienst berufen worden sind.
Die Beihilfe unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch, dass der Krankenversicherungsschutz im beamtenrechtlichen Dienstverhältnis begründet ist und wie bei den privaten Krankenversicherungen auf dem Kostenerstattungsprinzip beruht.
Dienstherren und Beihilfeträger sind der Bund, die Länder oder die Gemeinden. Je nachdem, für wen der Beamte dienstverpflichtet ist.
Das Kostenerstattungsprinzip der Beihilfe besagt, dass beihilfeversicherte Beamte und Beamtinnen ihre Kosten für die ärztliche Behandlung zunächst vorstrecken müssen. Der Beihilfeträger erstattet den Beamten später einen Teil oder sämtliche Kosten der medizinischen Behandlung.
Die Höhe der Beihilfeerstattung bestimmt sich nach Familienstand und Familienunterhaltspflicht des beihilfeberechtigten Beamten.
Die durch die Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen können vom Berechtigten durch eine private Krankenversicherung abgesichert werden.
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